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Meine Rede im Bundestag vom 10.05.2012 zum Thema „Fracking“
     
Redebeitrag von Dr. Michael Paul (CDU/CSU) am 07.10.2010

TOP 18 2./3. Lesung 9. Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
65. Sitzung vom 07.10.2010

Zu Protokoll gegebenen Reden

zu Beratung des Entwurfs eines Neunten Gesetzes
zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Tagesordnungspunkt 18)


Dr. Michael Paul (CDU/CSU):

50 Millionen Kraftfahrzeuge fahren auf den deutschen Straßen.
Insgesamt beträgt der Energieverbrauch im Verkehrssektor
28 Prozent. Dieser Energiebedarf wird fast ausschließlich
durch Mineralölprodukte gedeckt: durch Ottokraftstoffe
und Dieselkraftstoffe. Es ist an der Zeit, auch in
diesem Bereich den Weg hin zu den erneuerbaren Energien
zu beschreiten, sowohl um knappe Ressourcen zu
schonen als auch, um das Klima zu schützen.

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, den wir
heute beraten, wird nun die Möglichkeit flankiert, ab
2011 Ottokraftstoff mit bis zu zehn Volumenprozent
Bio-Ethanol in Verkehr zu bringen. Anstatt wie bisher
nur Kraftstoff mit der zulässigen Beimischungsgrenze
für Bio-Ethanol von 5 Volumenprozent, werden die Autofahrer
künftig Kraftstoff mit 10 Prozent Ethanolanteil
an ihrer Tankstelle tanken können.

Durch die Einführung von E10 wird der Biokraftstoffanteil
pro Liter Kraftstoff erhöht. Dies wird es überhaupt
erst ermöglichen, dass die anspruchsvollen, durch das
Biokraftstoffquotengesetz vorgeschriebenen Biokraftstoffanteile
erfüllt werden können. Das Biokraftstoffquotengesetz
schreibt seit dem 1. Januar 2007 eine Mindestbeimischung
von Biokraftstoffen zu Motorenbenzin
und Dieselkraftstoff vor. Es verpflichtet die Mineralölwirtschaft,
einen jährlich festen und mit den Jahren anwachsenden
Mindestanteil von Biokraftstoffen in den
Verkehr zu bringen. Dieser Anteil stieg jährlich an und
beträgt in diesem Jahr 6,25 Prozent des Energiegehalts

der gesamten in den Verkehr gebrachten Kraftstoffe (§ 37a  
Abs. 3 BImSchG). Mit E5 allein war diese Quote nicht
erreichbar. Durch die Einführung von E10 ist es nunmehr
möglich, die durch das Biokraftstoffquotengesetz
vorgeschriebenen Biokraftstoffanteile zu erfüllen.

Bioethanol wird aus dem nachwachsenden Kohlenstoffträger
Biomasse oder den biologisch abbaubaren
Anteilen von Abfällen hergestellt. Durch die zunehmende
Beimischung von Bioethanol werden dementsprechend
weniger fossile Kraftstoffe verbrannt. Bei entsprechender
umweltfreundlicher Herstellung, die durch
entsprechende Zertifizierung des Bioethanols nachgewiesen
wird, verbessern wir dadurch die Klimabilanz
nachhaltig.

Die Bundesregierung hat am 28. September 2010 ein
umfassendes Energiekonzept zur Sicherstellung einer
zuverlässigen, wirtschaftlichen und umweltverträglichen
Energieversorgung beschlossen. Damit liegt zum ersten
Mal seit 20 Jahren ein ideologiefreies, technologieoffenes
und marktorientiertes Energieprogramm vor, das alle
energiewirtschaftlich relevanten Bereiche anspricht,
auch den Verkehrsbereich.

Die CDU/CSU-Fraktion unterstützt die im Energiekonzept
aufgeführten Ziele für die Verminderung von
Treibhausgasen, für den Anteil erneuerbarer Energien
und für Energieeffizienz. Die vorgegebenen Reduktionsziele
für den CO2-Ausstoß sind ehrgeizig: 40 Prozent
weniger CO2-Ausstoß ab 1990 bis 2020 und 80 bis
95 Prozent weniger CO2-Ausstoß bis 2050. Ferner ist für
den Verkehrssektor im Energiekonzept ausdrücklich die

Steigerung des Anteils von Biokomponenten in Kraftstoffen
festgeschrieben. Die Zielvorgaben für die Dekarbonisierung
werden schrittweise anspruchsvoller. Zudem
ist die Treibhausgasbilanz des Kraftstoffs ein
zentraler Bestandteil für die künftige Begünstigung besonders
förderungswürdiger Biokraftstoffe.

Mit der gesetzlichen Regelung soll zum einen dem
Klimaschutz durch eine Verringerung der Verbrennung
mineralischer Kraftstoffe Rechnung getragen werden.
Zum anderen soll durch den Ausbau der Biokraftsstoffindustrie
eine Basis für die Versorgungssicherheit mit
Kraftstoffen geschaffen werden. Versorgungssicherheit
ist neben Klimaverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit
ebenfalls ein Ziel im Zieldreieck unserer Energieversorgung.
Wir können so unsere Abhängigkeit von importiertem
Öl senken.

Zur Einführung von E10-Kraftstoff soll das NeunteGesetz zur
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
die Verordnungsermächtigungen des BImSchG
erweitern. Die Bundesregierung wird zum einen ermächtigt,
sogenannte Bestandsschutzsorten bei Kraftstoffen
zu regeln. Darüber hinaus wird die Bundesregierung ermächtigt,
die Datenerhebung bei Mineralölunternehmenzur Erstellung einer
Ökobilanz der Treibstoffe zu regeln.

Bei der Einführung von E10-Kraftstoffen muss dafür
Sorge getragen werden, dass ältere Fahrzeuge, die möglicherweise
E10-Kraftstoff nicht vertragen, keinen Schaden
nehmen. Aus diesem Grund ist sicherzustellen, dass
an jeder Tankstelle weiterhin eine Bestandschutzsorte
angeboten wird; also eine Sorte Kraftstoff, die problemlos
von allen Fahrzeugen „vertragen“ wird. Die Regelung
dieser Bestandsschutzsorten-E5, die wie bisher nur
bis zu 5 Prozent Bioethanol enthalten, ist notwendig, um
die kontinuierliche Versorgung aller auf dem Markt befindlichen
Fahrzeuge mit geeignetem Kraftstoff sicherzustellen.
Nach Angaben der Hersteller sind etwa drei
Millionen Fahrzeuge E10-unverträglich, das heißt, sie
können nur mit E5 betrieben werden. In der Hauptsache
handelt es sich um ältere Fahrzeuge. Für den einzelnen
Autofahrer muss leicht und schnell erkennbar sein, ob
sein Auto E10 verträgt oder nicht verträgt. Dazu müssen
die Hersteller, die Importeure und diesmal auch der
ADAC einen Weg finden. Es kann nicht sein, dass hierüber
erst im letzten Moment oder gar nicht Auskunft
gegeben wird. Die Einführung von E10 war 2008 nicht
zuletzt daran gescheitert; dies darf sich nicht wiederholen.
Der Gesetzentwurf dient im Wesentlichen der Umsetzung
der EU-Kraftstoff-Richtlinie im Hinblick auf die
Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffeund die
Einführung eines Systems zur Überwachung und
Verringerung der Treibhausgasemissionen. Darüber hinaus
erfolgt bei dieser Gelegenheit eine redaktionelle
Anpassung von § 13 BImSchG an das neu nummerierte
Wasserhaushaltsgesetz.

Die EU-Kraftstoffrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten,
bis Ende des Jahres 2010, das Inverkehrbringen
von Ottokraftstoff mit bis zu 10 Prozent Bioethanol zu
ermöglichen. Darüber hinaus sieht die Richtlinie vor,
dass für Fahrzeuge, deren Motoren einen Anteil von
10 Prozent Bioethanol im Kraftstoff nicht vertragen, sicherzustellen
ist, dass mindestens bis zum Jahr 2013
Kraftstoffe mit einem maximalen Sauerstoffgehalt von
2,7 Prozent und einem maximalen Ethanolgehalt von
5 Prozent in Verkehr gebracht werden. Zur Umsetzung
der konkreten Anforderungen der Richtlinie soll in
Deutschland die Kraftstoffqualitätsverordnung geändert
werden. Die Regelung von Bestandsschutzsorten in einer
novellierten 10. BImSchV setzt eine Ergänzung der
bereits in § 34 BImSchG vorhandenen Verordnungsermächtigungen
voraus, die mit diesem Gesetzentwurf geschaffen
werden soll.

Die Umsetzung der EU-Richtlinie bis zum Jahresende
ist für die Mitgliedsländer Pflicht. Ich bitte Sie daher um
die Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf der Bundesregierung.

 

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