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TOP 23 Für eine immissions- und baurechtliche Privilegierung von Sportanlagen 43. Sitzung vom 20.05.2010
Wie in der Tagesordnung ausgewiesen, werden die Reden zu Protokoll genommen. Es handelt sich um die Reden der Kolleginnen und Kollegen Dr. Michael Paul,CDU/CSU, Ute Vogt und Hans-Joachim Hacker, SPD, Judith Skudelny, FDP, Katrin Kunert, Die Linke, Winfried Hermann, Bündnis 90/Die Grünen.
Dr. Michael Paul (CDU/CSU):
Der Sport leistet für die Aktivierung und den Zusammenhalt einer modernen Gesellschaft unverzichtbare Beiträge, die es zu fördern gilt. Darüber besteht Einigkeit, und genau so haben es die Koalitionspartner der CDU/CSU- und der FDP-Fraktion im Koalitionsvertrag festgeschrieben.
In dem Antrag der Linksfraktion, der hier heute beraten wird, ist zu lesen, dass zur Erfüllung dieser Förderungsaufgabe ein hinreichender Zugang zu Sportangeboten bestehen muss. Weiter sei die Bundesregierung aufgrund ihrer gesamtstaatlichen Verantwortung in der Pflicht, Rahmenbedingungen für die Entfaltung des Breitensports zu schaffen. Und, dass zu diesem Zweck eine ausreichende Zahl an wohnortnahen und gut zu erreichenden Sportanlagen vorgehalten oder geschaffen werden müsse.
Auch in diesem Punkt besteht Einigkeit. Der Sport, hier insbesondere der Schul-, Universitäts- und Breitensport, ist für eine motorische Entwicklung vor allem von Kindern und Jugendlichen, aber ebenso für die Gesundheit aller anderen Bevölkerungsgruppen unerlässlich. Rechtlich verbindliche Regelungen dafür zu schaffen, dass der Sport von allen Teilen der Gesellschaft ausgeübt werden kann, ist daher eine wichtige Aufgabe der Politik.
Diese wichtige Aufgabe hat die damalige christlich liberale Bundesregierung bereits im Jahre 1991 erkannt.
Sie hat sich dieser Verantwortung gestellt und mit der 18. BImSchV, der sogenannten Sportanlagenlärmschutzverordnung, genau diese rechtlich verbindlichen Regelungen geschaffen. Diese Verordnung, die eine Konkretisierung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellt, bewirkt nämlich genau das, was der hier diskutierte Antrag nach Aussage der Linksfraktion zum Ziel hat: Sportanlagen werden, als Bereicherung des sozialen und kulturellen Lebens, durch diese Verordnung mit den ihnen gebührenden Privilegien versehen und eben nicht genauso behandelt, wie etwa eine störende Industrieanlage. Dass diese Privilegierung greift und rechtlich Bestand hat, zeigt sich auch mit Blick auf die Rechtsprechung zu diesem Thema. Anders, als es uns die Linksfraktion hier weismachen will, gibt es nämlich nicht etwa Hunderte Verfahren, bei denen im Konflikt zwischen Sportbelangen und Anwohnerinteressen dem Breiten- oder Spitzensport eine Absage erteilt worden wäre. Ich sage es noch konkreter: Die Recherche in den Rechtsprechungsdatenbanken belegt, dass schon die Zahl der Fälle, in denen ein Gerichtsverfahren überhaupt nur eröffnet wurde, seit der Einführung der 18. BImSchV drastisch zurückgegangen ist. Die Zahl der Entscheidungen zulasten des Weiterbetriebes einer Sportanlage in diesen Verfahren tendiert sogar gegen null.
Die Linksfraktion scheint nun der Auffassung zu sein, die Privilegierung ginge nicht weit genug. Nur so ist zu verstehen, dass in ihrem Antrag gefordert wird, Sportlärm solle gar nicht erst als Lärm im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes qualifiziert werden. Das heißt im Klartext, dass Gerichtsverfahren der Anwohner gegen Sportanlagen grundsätzlich erfolglos wären. Eine solche Regelung wäre verfassungsrechtlich äußerst bedenklich – schließlich würde durch sie den Anwohnern der grundgesetzlich garantierte effektive Rechtsschutz abgeschnitten.
Gerade im Fall von Lärmemissionen verbietet sich zudem eine pauschale Beurteilung der Umgebungsbeeinträchtigung. Die Störungsintensität hängt vielmehr entscheidend von der Lautstärke, der Bebauung, der Frequenz und dem Wiederholungstakt ab. Es ist daher zwingend notwendig, in jedem einzelnen Fall zu bewerten, wie intensiv die Belastung der Umgebung tatsächlich ist.
Unter diesen Aspekten frage ich mich, wie die Forderung nach bedingungsloser Privilegierung der Sportanlagen mit der im selben Antrag von der Linksfraktion gestellten Forderung nach einem angemessenen Ausgleich der Belange der Sporttreibenden und der Anwohner in Einklang zu bringen sein soll. Ein solcher Ansatz ist völlig ungeeignet, wenn nicht das Kind mit dem Bade ausgeschüttet werden soll.
Vielmehr ist durch die Sportanlagenlärmschutzverordnung, die im JURIS-Ausdruck auf elf Seiten Text ausschließlich und umfassend dieses Thema behandelt, ein Rechtsregime gegeben, dass den Besonderheiten dieser Konstellation, der Privilegierungsnotwendigkeit von Sportanlagen einerseits und dem ebenso erforderlichen Anwohnerschutz andererseits, angemessen Rechnung trägt.
Das Gleiche gilt auch für die Änderungen, die die Linksfraktion im Bereich des Bauplanungsrechts vorschlägt, nämlich jede Sportanlagen bedingungslos in jedem Wohngebiet zuzulassen.
Die Einrichtung von reinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten durch den Gesetzgeber dient dem berechtigten Interesse der Anwohner, vor Beeinträchtigungen durch andere bauliche Nutzungen geschützt zu sein. Gleichwohl ist das Interesse der Bewohner dieser Gebiete an ortsnah eingerichteten Sportanlagen im Gesetz durch eine Zulassungsmöglichkeit für diese Anlagen berücksichtigt. Dass die Zulassung von Sportanlagen an bestimmte Kriterien geknüpft ist und einer besonderen Prüfung im Einzelfall bedarf, ist wiederum nur dem angemessenen Ausgleich zwischen Anwohnerinteressen und dem Interesse der Sporttreibenden geschuldet. Eine pauschale, bedingungslose Zulassung aller Arten von Sportanlagen, wie sie hier gefordert wird, ist daher in solchen Wohngebieten fehl am Platze.
Der Gedanke, der dem hier diskutierten Antrag zugrunde liegt, nämlich den Breitensport für alle Altersgruppen und insbesondere für Kinder und Jugendliche zu ermöglichen, ist allerdings richtig und auch als Aufgabe der Koalition bestimmt worden.
Durch die hier vorgeschlagene Umsetzung würden aber völlig unnötig die präzisen Regelungen des bereits bestehenden Rechtsregimes beseitigt und durch generalisierte Regelungen ersetzt, die eine Berücksichtigung der ebenfalls berechtigten Anwohnerinteressen nicht mehr ermöglichen.
Eine solche bewusste Verschlechterung des Regelungszustandes, durch die obendrein keine direkte Verbesserung für die Sportförderung erreicht wird, kann und wird durch die CDU/CSU-Fraktion nicht unterstützt werden.
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